(1)Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Art, Umfang und Komplexität der Risiken rechtfertigen die Verwendung einer vereinfachten Berechnung; b) es wäre unverhältnismäßig, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Anwendung der Standardberechnung zu verlangen; c) der Unterschied zwischen den Ergebnissen der Standardberechnung und der vereinfachten Berechnung führt mit der Zeit nicht zu einer wesentlichen Falschangabe der Solvenzkapitalanforderung, außer in Fällen, in denen die vereinfachte Berechnung zu einer Solvenzkapitalanforderung führt, die die aus der standardisierten Berechnung resultierende Solvenzkapitalanforderung überschreitet. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können kleine und nicht komplexe Unternehmen eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn sie zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde und mindestens alle fünf Jahre nachweisen können, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) jedes einzelne Risikomodul oder Untermodul, für das eine vereinfachte Berechnung verwendet werden soll, macht — ohne Anwendung der Vereinfachung — weniger als 2 % der Basissolvenzkapitalanforderung aus; b) die Summe aller Risikomodule oder Untermodule, für die eine vereinfachte Berechnung verwendet werden soll, macht — ohne Anwendung der Vereinfachung — weniger als 10 % der Basissolvenzkapitalanforderung aus. Für die Zwecke dieses Absatzes sind vereinfachte Berechnungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 102 Absatz 1 darf für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung berechnet und ein Risikomodul oder -untermodul nicht mehr als 5 % der in Artikel 103 Buchstabe a genannten Basissolvenzkapitalanforderung ausmacht, das Unternehmen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eine vereinfachte Berechnung für dieses Risikomodul oder -untermodul verwenden.
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 darf die Summe der Anteile der einzelnen Risikomodule oder -untermodule, bei denen die vereinfachten Berechnungen nach dem genannten Absatz angewandt werden, an der Basissolvenzkapitalanforderung 10 % nicht übersteigen. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Anteil eines Risikomoduls oder -untermoduls an der Basissolvenzkapitalanforderung ist der Anteil, der berechnet wurde, als das Risikomodul oder -untermodul zuletzt ohne vereinfachte Berechnung nach Absatz 2 berechnet wurde.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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