(1)Abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und als Teil des in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aktienrisiko-Untermoduls gestatten die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, auf eine bestimmte Untergruppe von Aktieninvestitionen mit langfristiger Perspektive eine Kapitalanforderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwenden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist eindeutig benannt und wird getrennt von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens verwaltet; b) für jedes langfristige Aktienportfolio gibt es eine Strategie für die langfristige Anlageverwaltung, die die Zusage des Unternehmens widerspiegelt, das Gesamtengagement in Aktien in der Untergruppe der Aktieninvestitionen für einen Zeitraum von durchschnittlich mehr als fünf Jahren zu halten.
Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens billigt ausdrücklich die Anlageverwaltungsstrategien, und diese Strategien werden häufig anhand der tatsächlichen Verwaltung der Portfolios überprüft und in der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Artikel 45 beschrieben; c) die Untergruppe der Aktieninvestitionen besteht nur aus Aktien, die in Ländern notiert sind, die Mitglied des EWR oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, oder aus nicht börsennotierten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern haben, die Mitglied des EWR oder der OECD sind; d) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist dauerhaft und unter angespannten Bedingungen in der Lage, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen in der Untergruppe während fünf Jahren zu vermeiden; e) aus dem Risikomanagement, dem Aktiv-Passiv-Management und der Anlagepolitik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geht hervor, dass das Unternehmen die Untergruppe von Aktieninvestitionen für einen Zeitraum halten will, der der Anforderung des Buchstabens b entspricht, und das Unternehmen in der Lage ist, die Anforderung des Buchstabens d zu erfüllen; f) die Untergruppe der Aktieninvestitionen ist angemessen diversifiziert, um eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Emittenten oder einer bestimmten Gruppe von Unternehmen und eine übermäßige Risikoakkumulation im Gesamtportfolio langfristiger Aktieninvestitionen mit demselben Risikoprofil zu vermeiden; g) die Untergruppe der Aktieninvestitionen enthält keine Beteiligungen.
(2)Werden Aktien in europäischen langfristigen Investmentfonds oder in bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich alternativer Investmentfonds, gehalten, die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten als mit einem niedrigeren Risikoprofil benannt sind, so können die Bedingungen in Absatz 1 auf der Ebene der Fonds und nicht der in diesen Fonds gehaltenen zugrunde liegenden Vermögenswerten bewertet werden.
3.
Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren.
Erfüllt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, nicht mehr die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen, so unterrichtet es unverzüglich die Aufsichtsbehörde und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung wiederherzustellen.
Innerhalb eines Monats nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen übermittelt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Informationen und die von dem Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung die Wiederherstellung der Erfüllung dieser Bedingungen zu erreichen.
Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Erfüllung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Feststellung der Nichterfüllung wiederherzustellen, so stellt es die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen gemäß diesem Artikel während zweieinhalb Jahren oder solange die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht wiederhergestellt ist – je nachdem welcher Zeitraum länger ist – ein.
(4)Die Kapitalanforderung für langfristige Aktieninvestitionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Investitionen, die als langfristige Investitionen behandelt werden, um 22 % ergeben würde.
(5)Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes genauer festgelegt wird: a) die Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels; b) die Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels; c) die Informationen, die in den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 1 und in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht gemäß Artikel 35 Absatz 5a aufzunehmen sind.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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