(1)Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 35 Absatz 3 erforderlichen Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.
Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage umfasst zwei Teile, die eindeutig benannt und gemeinsam veröffentlicht werden.
Der erste Teil enthält Informationen, die spezifisch an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichtet sind, und der zweite Teil Informationen, die an professionelle Marktteilnehmer gerichtet sind.
(1a)Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für Versicherungsnehmer und Begünstigte umfasst, muss folgende Angaben enthalten: a) eine kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens; b) eine kurze Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken, und c) eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne offenlegt.
(1b)Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die Informationen für professionelle Marktteilnehmer umfasst, muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf Informationen wiedergeben werden, die sowohl von der Art als auch vom Umfang her gleichwertig sind und im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden: a) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens; b) eine Beschreibung des Governance-Systems, c) eine für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die sonstigen Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmende Beschreibung der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden; d) eine Beschreibung des Kapitalmanagements und des Risikoprofils, die sich zumindest auf Folgendes erstreckt: i) Struktur und Betrag der Eigenmittel sowie deren Qualität; ii) Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung; iii) im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Stabilität der Finanzsysteme in der Union relevant sind, Angaben zur Risikosensitivität; iv) die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option nach Artikel 304; v) Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und einem etwaig vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen; vi) Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtszeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen; e) Angaben dazu, ob das Unternehmen nach der Bewertung der Wesentlichkeit gemäß Artikel 45a Absatz 1 wesentlichen klimawandelbezogenen Risiken ausgesetzt ist und gegebenenfalls, ob es Maßnahmen ergriffen hat; f) eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne offenlegt; g) die in Artikel 44 Absatz 2c Buchstabe d genannten Elemente.
(1c)Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, so umfasst die in Absatz 1b Buchstabe c und Buchstabe d Ziffern i und ii genannte Beschreibung auch eine Beschreibung der Matching-Anpassung und des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens.
Die in Absatz 1b Buchstabe c und Buchstabe d Ziffern i und ii genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung dazu, ob das Unternehmen die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung anwendet, und im Falle der Anwendung der Volatilitätsanpassung folgende Angaben: a) eine Quantifizierung der Auswirkungen einer Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens; b) für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte für die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.
(2)Die in Absatz 1b Buchstabe d Ziffer i genannte Beschreibung muss eine Analyse aller signifikanter Veränderungen im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit enthalten.
Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1b Buchstabe d Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie einen etwaigen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information, wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.
Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.
(3)Firmeneigene Versicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Daten aufzunehmen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Versicherten und Begünstigten sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen angehört, oder natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen; b) die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungsunternehmens bestehen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung.
(4)Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen werden nicht verpflichtet, den an Versicherungsnehmer und Begünstigte gerichteten Teil zu veröffentlichen, und werden lediglich verpflichtet, in den an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil die quantitativen Daten aufzunehmen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben werden, sofern diese Unternehmen die folgenden Bedingungen erfüllen: a) die Versicherten und Begünstigten sind juristische Personeninnerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört, oder natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, und die Geschäfte mit den natürlichen Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, bleiben unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen; b) die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, beziehen sich nicht auf eine Pflichthaftpflichtversicherung; c) die Darlehen beim Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Cashpools der Gruppe, belaufen sich nicht auf mehr als 20 % der gesamten vom firmeneigenen Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte; und d) der aus den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen maximal resultierende Verlust kann ohne stochastische Methoden deterministisch bestimmt werden.
(5)Abweichend von Absatz 1 können Rückversicherungsunternehmen beschließen, den an die Versicherungsnehmer und Begünstigten gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage nicht zu veröffentlichen.
(6)Abweichend von Absatz 1b dieses Artikels dürfen sich kleine und nicht komplexe Unternehmen darauf beschränken, in dem Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der die an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Informationen enthält, nur die quantitativen Daten offenzulegen, die in den in Artikel 56 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben sind, sofern sie alle drei Jahre einen vollständigen Bericht veröffentlichen, der sämtliche in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen enthält.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in diesem Artikel genannten Informationen in jährlichen oder größeren Abständen innerhalb von 18 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens offenlegen und der Aufsichtsbehörde vorlegen.
(8)Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Berichts haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen offenzulegen, wie es sich auswirkt, wenn für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 77 anstelle der maßgeblichen risikofreien Zinskurve die risikofreie Zinskurve verwendet wird, die ohne Anwendung der Übergangsregelung für die Extrapolation im Sinne von Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe aa bestimmt wurde.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die Offenlegungspflicht jedoch nicht für eine Währung, bei der eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Anteil der künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht nicht mehr als 5 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus; b) in Bezug auf die künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dieser Währung macht der Anteil der künftigen Zahlungsströme für Laufzeiten, für die die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert wird, nicht mehr als 10 % der gesamten künftigen Zahlungsströme im Zusammenhang mit den Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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