Art. 35a – Von den Aufsichtsbehörden gewährte Freistellungen und Beschränkungen bei der quantitativen regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Sind die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn a) die Übermittlung dieser Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre, b) die Informationen mindestens einmal pro Jahr gemeldet werden.
Diese Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die gemeinsam nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes und des Nichtlebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien beruht.
Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden kleinen und nicht komplexen Unternehmen Vorrang ein.
(2)Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung freistellen, wenn a) die Übermittlung dieser Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre, b) die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist, c) die Freistellung nicht die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union untergräbt und d) das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Freistellung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die gemeinsam nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungsmarktes- und -rückversicherungsmarktes und des Nichtlebensversicherungsmarktes und -rückversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämien beruht.
Wenn ermittelt wird, welche Unternehmen für diese Beschränkungen oder Freistellungen in Frage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden kleinen und nicht komplexen Unternehmen Vorrang ein.
(3)Firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden von der regelmäßigen aufsichtlichen Einzelpostenberichterstattung freigestellt, wenn die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten zuvor festgelegten Intervalle kürzer sind als ein Jahr, sofern die Unternehmen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Auf die Versicherten und Begünstigten trifft eine der folgenden Aussagen zu: i) Sie sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungsunternehmen oder das firmeneigene Rückversicherungsunternehmen angehört; ii) sie sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe versichert werden können, sofern die Geschäfte mit diesen natürlichen Personen unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen bleiben; b) die Versicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, dürfen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung bestehen.
(4)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen: a) die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen; b) die Höhe der Risikokonzentrationen; c) die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität; d) die Systeme und Strukturen des Unternehmens für die Übermittlung von Informationen zu Aufsichtszwecken und die in Artikel 35 Absatz 5 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien.
(5)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Unternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, ob die Übermittlung der Informationen in Bezug auf Art, Umfang und Komplexität der Risiken des Unternehmens unverhältnismäßig wäre, wobei sie mindestens Absatz 4 Buchstaben a bis d sowie Folgendes berücksichtigen: a) das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens; b) die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen; c) die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde; d) die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens; e) die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung; f) ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit der Industrie- oder Handelsgruppe verbunden sind, der es angehört.
(6)Um die kohärente und einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen Folgendes näher bestimmt wird: a) die Methoden zur Bestimmung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Marktanteile; b) das Verfahren, nach dem die Aufsichtsbehörden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über eine der in diesem Artikel genannten Beschränkungen oder Freistellungen zu unterrichten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 35a DIR_2025_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 35a DIR_2025_2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.