(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nur die in Artikel 35 Absatz 5a, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 8 und Artikel 144a Absatz 4 vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen sowie die in den gemäß dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen, die sowohl gemäß Artikel 29c ausdrücklich auf kleine und nicht komplexe Unternehmen anwendbar sind als auch für die Zwecke des vorliegenden Artikels ermittelt werden. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen richtet einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten: a) eine Liste der Proportionalitätsmaßnahmen, die angewandt werden sollen, und die Gründe, warum ihre Anwendung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken gerechtfertigt ist; b) alle sonstigen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Unternehmens; c) eine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die sich innerhalb der nächsten drei Jahre auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirken würden.
(2)Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Antrags bewertet die Aufsichtsbehörde den Antrag und teilt dem Unternehmen mit, ob er genehmigt oder abgelehnt wurde und welche Proportionalitätsmaßnahmen genehmigt wurden. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, muss die Genehmigungsentscheidung die Gründe für diese Auflagen und Bedingungen enthalten. Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Anwendung einer oder mehrerer im Antrag aufgeführter Proportionalitätsmaßnahmen abzulehnen, muss schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Diese Gründe müssen mit dem Risikoprofil des Unternehmens zusammenhängen.
(3)Die Aufsichtsbehörde kann alle weiteren Informationen anfordern, die nötig sind, um die in Absatz 2 genannte Bewertung abzuschließen. Die in Absatz 2 genannte Frist wird für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Aufsichtsbehörden die Informationen zum ersten Mal anfordern, und dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Antwort des betroffenen Unternehmens eingeht, gehemmt. Weitere Nachfragen der Aufsichtsbehörde bewirken keine Hemmung der Bewertungsfrist.
(4)Bei Anträgen, die vor dem 31. Juli 2027 bei den Aufsichtsbehörden eingehen, beträgt die in Absatz 2 genannte Frist vier Monate.
(5)Die Genehmigung zur Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen kann jederzeit geändert oder entzogen werden, wenn sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verändert hat. In jeder Entscheidung der Aufsichtsbehörde, diese Genehmigung zu ändern oder zu entziehen, sind die Gründe dafür anzugeben und die Entscheidung ist dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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