Art. 29e – Überwachung der Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Innerhalb eines Jahres nach ihrer Einstufung als kleine und nicht komplexe Unternehmen übermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Aufsichtsbehörden im Rahmen der in Artikel 35 genannten Informationen, die für Aufsichtszwecke beizubringen sind, Informationen über die angewandten Proportionalitätsmaßnahmen. Beabsichtigen diese Unternehmen, die Liste der anzuwendenden Proportionalitätsmaßnahmen zu ändern, so teilen sie dies ihren Aufsichtsbehörden unverzüglich mit.
(2)Beschließen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Proportionalitätsmaßnahmen gemäß Artikel 29d anwenden, die Anwendung solcher Maßnahmen einzustellen, so setzen sie ihre Aufsichtsbehörden davon in Kenntnis.
(3)Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zum 28. Januar 2025 Proportionalitätsmaßnahmen an, die einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der vorliegenden Richtlinie entsprechen, so können sie diese Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens vier Geschäftsjahren weiter anwenden, ohne die in den Artikeln 29b, 29c und 29d festgelegten Anforderungen anzuwenden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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