1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die die in Artikel 29a genannten Kriterien erfüllen, die Möglichkeit haben, der Aufsichtsbehörde die Erfüllung der Kriterien anzuzeigen, um als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft zu werden.
2.Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anzeige wird von dem Unternehmen an die Aufsichtsbehörde desjenigen Mitgliedstaats gerichtet, der die in Artikel 14 genannte vorherige Zulassung erteilt hat. Die Anzeige muss alles Folgende enthalten: a) den Nachweis, dass alle in Artikel 29a festgelegten Kriterien, die für dieses Unternehmen gelten, erfüllt sind; b) seine Erklärung, wonach das Unternehmen keine strategischen Änderungen plant, die dazu führen würden, dass eines der in Artikel 29a festgelegten Kriterien innerhalb der nächsten drei Jahren nicht mehr erfüllt wird; c) eine Angabe der Proportionalitätsmaßnahmen, die das Unternehmen anzuwenden gedenkt, insbesondere Angaben dazu, ob die Vereinfachung in Bezug auf den besten Schätzwert genutzt werden soll und ob das Unternehmen die Absicht hat, die vereinfachte Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 77 Absatz 8 anzuwenden.
3.Die Aufsichtsbehörde kann die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten vollständigen Anzeige ausschließlich aus einem der folgenden Gründe ablehnen: a) Nichterfüllung der Kriterien gemäß Artikel 29a; b) Nichterfüllung der Solvenzkapitalanforderung, wobei für deren Bewertung die Anwendung einer der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c, Artikel 308d oder gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 außer Betracht bleibt; c) das Unternehmen repräsentiert entsprechend Artikel 35a Absatz 1 Unterabsatz 2 mehr als 5 % des Lebensversicherungsmarktes oder gegebenenfalls des Nichtlebensversicherungsmarktes des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens in Einklang mit Artikel 35a Absatz 1 Unterabsatz 2.
4.Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die Einstufung als kleines und nicht komplexes Unternehmen abzulehnen, ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen schriftlich bekannt zu geben. Liegt keine solche Entscheidung vor, so wird das Unternehmen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten zweimonatigen Frist als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. Hat die Aufsichtsbehörde bereits vor Ablauf der in Absatz 3 genannten zweimonatigen Frist die Erfüllung der Kriterien in einer Entscheidung bestätigt, so wird das Unternehmen ab dem Datum dieses Beschlusses als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.
5.Bei Anträgen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem 30. Januar 2027 bei den Aufsichtsbehörden eingehen, wird die in Absatz 3 genannte Frist auf vier Monate verlängert.
6.Ein Unternehmen wird so lange als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft, wie die Einstufung gemäß diesem Absatz nicht endet. Erfüllt ein kleines und nicht komplexes Unternehmen eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht mehr, so teilt es dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Besteht diese Nichterfüllung über zwei aufeinanderfolgende Jahre hinweg ununterbrochen fort, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft. Erfüllt ein Unternehmen, das als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft wurde, eines der in Artikel 29a Absatz 3 festgelegten Ausschlusskriterien, so teilt das Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und wird ab dem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025
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