Art. 29a – Kriterien für die Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Unternehmen

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen nach dem in Artikel 29b festgelegten Verfahren als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden, wenn sie in den zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unmittelbar vor dieser Einstufung die folgenden Kriterien erfüllen: a) Bei Unternehmen, die Lebensversicherungstätigkeiten betreiben, und bei Unternehmen, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 % oder mehr der gesamten in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften ausmachen und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit weniger als 40 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: i) Das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko darf nicht mehr als 5 % der in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften betragen; ii) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte: 1. 20 000 000 EUR; 2. 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen; iii) die in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften dürfen 1 000 000 000 EUR nicht übersteigen; iv) die Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen: 1. das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul; 2. der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden; 3. alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden; v) die von dem Unternehmen übernommene Rückversicherung darf 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen nicht übersteigen; vi) die Solvenzkapitalanforderung wird erfüllt. b) Bei Unternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, und bei Unternehmen, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 % oder mehr der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit weniger als 20 % der gesamten in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: i) die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in der Rückversicherung gegebenen Anteils während der letzten drei Jahre muss weniger als 100 % betragen; ii) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte: 1. 20 000 000 EUR; 2. 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen; iii) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten dürfen 100 000 000 EUR nicht übersteigen; iv) die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A darf 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft nicht übersteigen; v) die Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen: 1. das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul; 2. der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden; 3. alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden; vi) die von dem Unternehmen übernommene Rückversicherung darf 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen nicht übersteigen; vii) die
Solvenzkapitalanforderung wird erfüllt. c) Bei Unternehmen, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben und deren versicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit 20 % oder mehr der gesamten in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften ausmachen und deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit 40 % oder mehr der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämien ausmachen, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein: i) Das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Untermodul Zinsrisiko darf nicht mehr als 5 % der in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften betragen; ii) die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote (Combined Ratio) für Nichtlebensversicherungstätigkeiten abzüglich des in der Rückversicherung gegebenen Anteils während der letzten drei Jahre muss weniger als 100 % betragen; iii) die in Artikel 76 genannten versicherungstechnischen Rückstellungen im Zusammenhang mit der Lebensversicherungstätigkeit ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften dürfen 1 000 000 000 EUR nicht übersteigen; iv) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Nichtlebensversicherungstätigkeiten dürfen 100 000 000 EUR nicht übersteigen; v) die jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Geschäften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem das Unternehmen nach Artikel 14 seine Zulassung erhalten hat, gezeichnet werden, sind niedriger als einer der folgenden Schwellenwerte: 1. 20 000 000 EUR; 2. 10 % der gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen; vi) die Summe der jährlich verbuchten Bruttoprämien in den Zweigen 5 bis 7, 11, 12, 14 und 15 in Anhang I Teil A darf 30 % der gesamten jährlich verbuchten Prämien im Zusammenhang mit dem Nichtlebensversicherungsgeschäft nicht übersteigen; vii) die Summe der folgenden Beträge darf 20 % der Gesamtinvestitionen nicht übersteigen: 1. das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul; 2. der Teil des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls, der Risikopositionen aus Verbriefungen, Derivaten, Forderungen gegenüber Vermittlern und sonstigen Anlagevermögenswerten entspricht, die nicht vom Untermodul für das Spread-Risiko abgedeckt werden; 3. alle Kapitalanforderungen, die für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte gelten, die nicht durch das Marktrisikomodul und das Gegenparteiausfallrisikomodul abgedeckt werden; viii) die von dem Unternehmen übernommene Rückversicherung darf 50 % seiner gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen nicht übersteigen; ix) die Solvenzkapitalanforderung wird erfüllt.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und v, Buchstabe b Ziffern ii und vi und Buchstabe c Ziffern v und viii festgelegten Kriterien gelten nicht für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auch als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft, wenn sie die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllen, sofern sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen: a) Auf die Versicherten und Begünstigten trifft eine der folgenden Aussagen zu: i) Sie sind juristische Personen innerhalb der Gruppe, der das firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört; ii) sie sind natürliche Personen, die im Rahmen der Versicherungsverträge dieser Gruppe Anspruch auf Versicherungsschutz haben, sofern die Geschäfte mit diesen natürlichen Personen unter einer Schwelle von 5 % der versicherungstechnischen Rückstellungen bleiben; b) die Versicherungsverpflichtungen und die Versicherungsverträge, die den Rückversicherungsverpflichtungen des firmeneigenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugrunde liegen, bestehen nicht aus einer Pflichthaftpflichtversicherung.
2.
Bei Unternehmen, die innerhalb der letzten zwei Geschäftsjahre eine Zulassung nach Artikel 14 erhalten haben, oder bei Unternehmen, die innerhalb der letzten 12 Monate eine Zulassung erhalten haben, wird die Einhaltung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr vor der Einstufung bzw. in Bezug auf den in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan bewertet.
3.
Die folgenden Unternehmen werden niemals als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft: a) Unternehmen, die entsprechend den in Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 festgelegten Anforderungen an interne Voll- und Partialmodelle die Solvenzkapitalanforderung mit einem genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen; b) Unternehmen, die Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG oder einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 der vorliegenden Richtlinie sind, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der vorliegenden Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegt, es sei denn, die Gruppe ist als kleine und nicht komplexe Gruppe eingestuft; c) Unternehmen, die Mutterunternehmen eines in Artikel 228 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens sind; d) Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv Pensionsfonds von Gruppen verwalten, wenn der Wert der Vermögenswerte der Pensionsfonds von Gruppen 1 000 000 000 EUR übersteigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29a DIR_2025_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29a DIR_2025_2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.