Art. 29c – Anwendung von Proportionalitätsmaßnahmen durch Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, alle Proportionalitätsmaßnahmen anwenden dürfen.
2.Hat die Aufsichtsbehörde ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils eines kleinen und nicht komplexen Unternehmens, so kann sie abweichend von Absatz 1 das betreffende Unternehmen schriftlich auffordern, von der Anwendung einer oder mehrerer Proportionalitätsmaßnahmen abzusehen, sofern die Aufforderung unter Angabe der spezifischen Bedenken hinsichtlich des Risikoprofils des Unternehmens gebührend gerechtfertigt wird. Ernsthafte Bedenken liegen vor, wenn a) die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, wobei für deren Bewertung die Anwendung einer der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 77a Absatz 2, Artikel 308c, Artikel 308d oder gegebenenfalls Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 außer Betracht bleibt, b) die Funktionsweise des Governance-Systems des Unternehmens nicht im Sinne von Artikel 41 wirksam ist oder c) wesentliche Veränderungen im Risikoprofil des Unternehmens zu einer erheblichen Nichterfüllung eines der in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien führen könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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