Art. 213b – Hindernisse bei der Gruppenaufsicht

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft stellt in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen sicher, dass a) die internen Regelungen und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung dieses Titels sicherzustellen, und insbesondere geeignet sind, um i) die Koordinierung aller Tochterunternehmen der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zu gewährleisten — erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, ii) Konflikten innerhalb der Gruppe vorzubeugen oder mit solchen Konflikten umzugehen, und iii) die von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen; b) die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe und ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen durch die Organisationsstruktur der Gruppe, zu der die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft gehört, nicht be- oder verhindert wird, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: i) die Stellung, die die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Ebenen erstreckenden Gruppe einnimmt, ii) die Struktur des Anteilsbesitzes und iii) die Rolle der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe.
(2)Sind die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft eine Änderung der gruppeninternen Regelungen und Aufgabenverteilung zu verlangen. Sind die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, unterzieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angemessenen Aufsichtsmaßnahmen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handeln, befugt sind, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen, die Gruppe in einer Weise zu strukturieren, die der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine wirksame Gruppenaufsicht ermöglicht. Die Aufsichtsbehörden üben diese Befugnis nur unter außergewöhnlichen Umständen nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls anderer betroffener Aufsichtsbehörden aus und übermitteln der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eine entsprechende Begründung.
(3)Wenn die Organisationsstruktur einer Gruppe, die aus Unternehmen, die durch eine in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung miteinander verbunden sind, und den mit diesen verbundenen Unternehmen besteht, oder die auf der Grundlage von Artikel 212 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelt wird, in den in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen eine wirksame Beaufsichtigung dieser Gruppe be- oder verhindert oder es der Gruppe unmöglich macht, die Anforderungen dieses Titels zu erfüllen, wird die Gruppe angemessenen Aufsichtsmaßnahmen unterzogen, um die Kontinuität und Integrität der Gruppenaufsicht sowie die Einhaltung dieses Titels zu gewährleisten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Aufsichtsbehörden, wenn sie als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 der vorliegenden Richtlinie handeln, befugt sind, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder die Gründung eines Unternehmens in der Union zu verlangen, das im Wege einer zentralen Koordinierung tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen — auch die finanziellen Entscheidungen — der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ausübt. In diesem Fall ist diese Versicherungsholdinggesellschaft, diese gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Unternehmen, das die zentrale Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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