Art. 233a – Kombination aus den Methoden 1 und 2

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

(1)Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen a) der Summe aus folgenden Werten: i) bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, den auf der Grundlage konsolidierter Daten errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln, ii) bei jedem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, dem verhältnismäßigen Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmitteln, iii) dem gemäß Artikel 228 Absatz 2 oder Artikel 228 Absatz 4 berechneten Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen, und b) der Summe aus folgenden Werten: i) bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, der anhand konsolidierter Daten gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechneten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, ii) bei jedem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, auf das Methode 2 angewandt wird, dem verhältnismäßigen Anteil von dessen Solvenzkapitalanforderung, iii) dem gemäß Artikel 228 Absatz 3 oder Artikel 228 Absatz 4 berechneten Beitrag von in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten verbundenen Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i wird der Wert von Beteiligungen an in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, der über den verhältnismäßigen Anteil ihrer eigenen Solvenzkapitalanforderung hinausgeht, bei der Berechnung der Empfindlichkeit von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität von Wechselkursen (Wechselkursrisiko) in die konsolidierten Daten einbezogen.
Nicht davon auszugehen ist allerdings, dass der Wert dieser Beteiligungen empfindlich auf Veränderungen bei Höhe oder Volatilität der Marktpreise von Aktien reagiert (Aktienrisiko).
(4)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels gilt Artikel 233 Absatz 4 entsprechend.
(5)Wird von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe nach einem internen Modell zu berechnen, gilt Artikel 231 entsprechend.
(6)Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechnet.
Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird durch anrechnungsfähige Basiseigenmittel, die gemäß Artikel 98 Absatz 4 bestimmt werden, bedeckt und anhand konsolidierter Daten ermittelt.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden Beteiligungen an in Artikel 228 Absatz 1 genannten verbundenen Unternehmen nicht in die konsolidierten Daten einbezogen.
Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229a genannten Grundsätze entsprechend Anwendung.
Die Absätze 1 und 2 des Artikels 139 gelten entsprechend.
Übersteigen die anhand konsolidierter Daten berechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel die anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und wird der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nicht eingehalten, so findet Artikel 138 Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung, während Artikel 139 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet.
Für die Zwecke dieses Unterabsatzes ist der Ausdruck ‚Solvenzkapitalanforderung‘ in Artikel 138 als ‚Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe‘ zu verstehen.
(7)Bei ihrer Entscheidung darüber, ob der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechnete Wert mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannte Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf alle speziellen auf Gruppenebene bestehenden Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.
Weicht das Risikoprofil der Gruppe mit Blick auf in Artikel 220 Absatz 3 genannten Unternehmen, auf die Methode 2 angewandt wird, erheblich von den Annahmen ab, auf denen die in Artikel 233 Absatz 3 genannte aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe beruht, kann ein Kapitalaufschlag auf den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii berechneten Wert verlangt werden.
Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die nach Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards finden entsprechend Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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