ErwGr. 14

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Richtlinie 2009/138/EG sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden. Um die verhältnismäßige Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen zu erleichtern, die kleiner und weniger komplex als durchschnittliche Unternehmen sind, und um sicherzustellen, dass sie nicht durch unverhältnismäßig aufwendige Anforderungen belastet werden, müssen risikobasierte Kriterien festgelegt werden, die die Ermittlung solcher Unternehmen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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