ErwGr. 13

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist oder das der Kontrolle derselben juristischen oder natürlichen Person wie ein anderes in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterliegen wird, die Zulassung erteilt wird, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, die die Zulassung erteilt, die Aufsichtsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren. Angesichts vermehrter Tätigkeiten von Versicherungsgruppen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es notwendig, die konvergente Anwendung des Unionsrechts und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere vor der Erteilung von Zulassungen, zu verbessern. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zu konsultieren, sollte jede betroffene Aufsichtsbehörde daher die Möglichkeit haben, bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Zulassungsverfahren für ein zukünftiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe läuft, eine gemeinsame Bewertung eines Zulassungsantrags zu beantragen. Die Entscheidung über der Erteilung der Zulassung verbleibt in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen die Zulassung beantragt. Die Ergebnisse der gemeinsamen Bewertung sollten jedoch bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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