ErwGr. 10

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Richtlinie 2009/138/EG schließt bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer Größe vom Anwendungsbereich aus. Nachdem die Richtlinie 2009/138/EG nun einige Jahre angewandt worden ist und um sicherzustellen, dass die Richtlinie nicht unangemessenerweise auf Unternehmen von geringerer Größe angewandt wird, sollten diese Ausnahmen überprüft und die betreffenden Schwellenwerte angehoben werden, damit kleine Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, von der Richtlinie ausgenommen werden. Wie dies bereits bei Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommenen sind, der Fall ist, sollten Unternehmen, die in den Genuss dieser höheren Schwellenwerte kommen, die Möglichkeit haben, eine Genehmigung nach jener Richtlinie beizubehalten oder zu beantragen, um die in der Richtlinie vorgesehene einmalige Zulassung nutzen zu können, und die Mitgliedstaaten sollten Versicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, ähnliche oder identische Vorschriften auferlegen können, wie sie in jener Richtlinie vorgesehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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