ErwGr. 60

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Auf eine Verschlechterung der Finanzlage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder die Nichteinhaltung regulatorischer Anforderungen durch ein solches Unternehmen gilt es in wirksamer Weise zu reagieren, wobei eine Zuspitzung der Probleme verhindert werden muss. Die Aufsichtsbehörden sollten daher befugt sein, Präventivmaßnahmen vorzuschreiben. Diese präventiven Befugnisse sollten jedoch im Einklang mit den Interventionsstufen und den bereits in der Richtlinie 2009/138/EG für ähnliche Situationen festgelegten Aufsichtsbefugnissen, einschließlich der im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse, stehen. Überdies sollten diese präventiven Befugnisse nicht zu einer neuen, vorab festgelegten Interventionsschwelle führen, die vor der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der genannten Richtlinie greift. Die Aufsichtsbehörden sollten jede Situation einzeln bewerten und Entscheidungen über die Notwendigkeit von Präventivmaßnahmen auf der Grundlage der Umstände, der Situation des betreffenden Unternehmens und ihres aufsichtlichen Ermessens treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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