ErwGr. 62

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht bei Verstößen gegen die Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederbedeckung vor, falls die EIOPA das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt hat. Die Feststellung kann auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen, die vor dem Antrag, sofern angemessen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zu konsultieren haben. Die dezentrale Konsultation des ESRB durch die nationalen Aufsichtsbehörden ist weniger effizient als eine zentrale Konsultation des ESRB durch die EIOPA. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollte der ESRB nicht von den nationalen Aufsichtsbehörden, sondern von der EIOPA konsultiert werden, bevor das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände festgestellt wird, sofern die Umstände so geartet sind, dass eine solche vorherige Konsultation möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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