ErwGr. 63

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Nach der Richtlinie 2009/138/EG haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die betroffene Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dies innerhalb der folgenden drei Monate der Fall sein könnte. Allerdings ist in der Richtlinie nicht festgelegt, wann die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder das Risiko der Nichtbedeckung in den folgenden drei Monaten festgestellt werden kann, und die Unternehmen könnten die Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bis zum betreffenden Quartalsende, an dem die Berechnung der Mindestkapitalanforderung förmlich an die Aufsichtsbehörde zu melden ist, hinauszögern. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden zeitnahe Informationen erhalten und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet werden, die Aufsichtsbehörden auch dann sofort über eine Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung oder eine Gefahr der Nichtbedeckung zu unterrichten, wenn dies zwischen zwei Zeitpunkten für die offizielle Berechnung der Mindestkapitalanforderung im betreffenden Quartal aufgrund von Schätzungen oder Berechnungen festgestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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