ErwGr. 76

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Um als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft zu werden, muss die Haupttätigkeit einer Muttergesellschaft insbesondere im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen bestehen, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen sein sollten. Dabei wird „ausschließlich oder hauptsächlich“ von den Aufsichtsbehörden gegenwärtig unterschiedlich ausgelegt. Daher sollte die Begriffsbestimmung für „Versicherungsholdinggesellschaft“ unter Berücksichtigung ähnlicher Änderungen der Begriffsbestimmung für „Finanzholdinggesellschaft“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Bankensektor geändert und präzisiert werden. Damit ein Unternehmen als Versicherungsholdinggesellschaft eingestuft werden kann, sollte seine Haupttätigkeit insbesondere im Erwerb und Halten von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, in der Bereitstellung von Nebendienstleistungen für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in der Ausübung anderer nicht regulierter Finanztätigkeiten bestehen. Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, festzustellen, dass dieses Kriterium ungeachtet des vom Unternehmen selbst genannten Gesellschaftszwecks erfüllt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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