ErwGr. 73

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat, und den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen tätig ist, sollte verstärkt werden, um möglichen Problemen, die die Verbraucherrechte beeinträchtigen, besser vorzubeugen und die Versicherungsnehmer unionsweit besser zu schützen. Diese verstärkte Zusammenarbeit ist besonders dann wichtig, wenn es bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten gibt, und sollte die Transparenz und den regelmäßigen verpflichtenden Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden erhöhen. Ein solcher Austausch sollte hinreichend informativ sein und alle relevanten Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats umfassen, insbesondere in Bezug auf das Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit und der Finanzlage des Unternehmens. Um einen reibungslosen Zugang zu verfügbaren aufsichtlichen Daten, Berichten über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren und anderen einschlägigen Informationen über Unternehmen, die bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, sowie einen wirksamen Austausch dieser Daten, Berichte und Informationen zu gewährleisten und um die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, zu berücksichtigen, sollten digitale Instrumente für den Informationsaustausch eingesetzt werden. Daher könnten diese Informationen über die bestehenden Instrumente der digitalen Zusammenarbeit, die von der EIOPA eingerichtet wurden, weitergeleitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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