ErwGr. 72

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Nach der Richtlinie 2009/138/EG ist die EIOPA befugt, Plattformen für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben. Angesichts der Komplexität der im Rahmen dieser Plattformen behandelten Aufsichtsbelange gelangen die Aufsichtsbehörden in manchen Fällen jedoch nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt dazu, wie bei einem grenzüberschreitend tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorzugehen ist. Werden sich die an den Plattformen für die Zusammenarbeit beteiligten Aufsichtsbehörden in Belangen, die ein grenzüberschreitend tätiges Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, nicht einig, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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