ErwGr. 74

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Hat die Aufsichtsbehörde eines Aufnahmemitgliedstaats ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten in seinem Gebiet ausübt, sollte sie befugt sein, die Durchführung einer gemeinsamen Prüfung vor Ort zusammen mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verlangen, falls eine Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die gemeinsame Prüfung vor Ort koordinieren und alle einschlägigen nationalen Aufsichtsbehörden sowie die EIOPA einladen. Alle beteiligten Aufsichtsbehörden sollten sich vor der Durchführung der Prüfung vor Ort auf die Ziele dieser Prüfung einigen. Bis zum Ende der Prüfung sollten sie außerdem zu einem gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gelangen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte alle betroffenen Aufsichtsbehörden über die Folgemaßnahmen zu der Prüfung vor Ort unterrichten. Sind sich die Aufsichtsbehörden nicht einig darüber, ob eine gemeinsame Prüfung vor Ort erforderlich ist, sollte die EIOPA befugt sein, die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beizulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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