ErwGr. 80

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden könnten beschließen, ein Unternehmen von der Gruppenaufsicht auszuschließen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass ein solches Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die EIOPA hat unterschiedliche Auslegungen des Kriteriums der „untergeordneten Bedeutung“ bemerkt und festgestellt, dass solche Ausschlüsse mitunter zu einem vollständigen Verzicht auf die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führen. Daher muss klargestellt werden, dass eine Ausschlussentscheidung, die zu einem vollständigen Verzicht auf die die Gruppenaufsicht oder zu einer Beaufsichtigung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Mutterunternehmens führt, nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen erfolgen sollte und dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden die EIOPA konsultieren sollten, bevor derartige Entscheidungen treffen. Außerdem sollten Kriterien eingeführt werden, damit klarer wird, was unter „untergeordneter Bedeutung“ im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen zu verstehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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