DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU
Beschlüsse, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, können auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG gefasst werden. Änderungen des Artikels 214 Absatz 2 der genannten Richtlinie, mit denen der Begriff „untergeordnete Bedeutung“ präzisiert werden soll, sollten daher die bestehende mögliche Grundlage zur Fassung von Beschlüssen zum Ausschluss von der Gruppenaufsicht nach Buchstabe c jenes Absatzes nicht berühren, wenn der Mitgliedstaat Artikel 214 der genannten Richtlinie in einer Weise umgesetzt hat, dass damit der Ausschluss des obersten Mutterunternehmens möglich ist, wenn dieses alle folgenden Merkmale aufweist: Es bleibt im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, es verfügt nicht über eine Zulassung zur Aufnahme der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, es stellt keine Nebendienstleistungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe bereit, in seiner Satzung ist die Ausführung der zentralen Koordination seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die den Tätigkeitsbereich des Unternehmens streng begrenzen, ausdrücklich ausgeschlossen, und es gibt ein zwischengeschaltetes Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen in der Gruppe tatsächlich führt.
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