ErwGr. 82

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Es mangelt an Klarheit darüber, bei welcher Art von Unternehmen zur Berechnung der Gruppensolvabilität die Methode 2, das heißt eine in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Abzugs- und Aggregationsmethode, angewandt werden kann, was der Wettbewerbsgleichheit abträglich ist. Daher sollte klar festgelegt werden, welche Unternehmen in die Berechnung der Gruppensolvabilität nach der Methode 2 einbezogen werden können. Methode 2 sollte nur auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften und andere Mutterunternehmen angewandt werden, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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