ErwGr. 84

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

In der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind vier Methoden für die Einbeziehung von Unternehmen anderer Bereiche des Finanzsektors in die Berechnung der Gruppensolvabilität vorgesehen, darunter die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 und 2. Dies führt zu uneinheitlichen Aufsichtsansätzen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen und verursacht ungebührliche Komplexität. Deshalb sollten die Vorschriften so vereinfacht werden, dass Unternehmen aus anderen Bereichen des Finanzsektors immer zur Solvabilität der Gruppe beitragen, indem sie die einschlägigen sektoralen Vorschriften für die Berechnung der Eigenmittel und der Kapitalanforderungen anwenden. Diese Eigenmittel und Kapitalanforderungen sollten schlicht mit den Eigenmitteln und Kapitalanforderungen des Versicherungs- und Rückversicherungsteils der Gruppe aggregiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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