ErwGr. 87

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Der Kreis der Unternehmen, die bei der Berechnung der Untergrenze für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden sollten, sollte mit dem Kreis der Unternehmen übereinstimmen, die zu den anrechnungsfähigen Eigenmitteln beitragen, die zur Bedeckung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen. Deshalb sollten bei der Berechnung der Untergrenze auch im Rahmen der Methode 1 einbezogene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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