ErwGr. 88

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Die Formel für die Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe könnte dazu führen, dass dieser Mindestbetrag nahe an oder sogar gleich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ist. Wenn in solchen Fällen eine Gruppe zwar nicht den Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einhält, jedoch ihre anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene erfüllt, sollten die Aufsichtsbehörden ausschließlich diejenigen Befugnisse ausüben, die ihnen bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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