DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU
Es existiert keine Rechtsvorschrift, in der geregelt ist, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination aus Methode 1 und Methode 2 angewandt wird. Dies führt zu uneinheitlichen Praktiken und zu Unsicherheiten, insbesondere wenn es darum geht, wie der Beitrag der im Rahmen der Methode 2 einbezogenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist. Deshalb sollte Klarheit darüber geschaffen werden, wie die Gruppensolvabilität zu berechnen ist, wenn eine Kombination der Methoden angewandt wird. Zu diesem Zweck sollten keine wesentlichen Risiken, die von diesen Unternehmen ausgehen, bei der Berechnung der Gruppensolvabilität außer Acht gelassen werden. Um jedoch eine wesentliche Erhöhung der Kapitalanforderungen zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auf globaler Ebene zu wahren, sollte klargestellt werden, dass bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe keine Kapitalanforderung für das Aktienrisiko auf solche Beteiligungen anzuwenden ist. Aus demselben Grund sollte eine Kapitalanforderung für das Währungsrisiko auf den Wert dieser Beteiligungen nur in dem Maße angewandt werden, wie dieser Wert die Solvenzkapitalanforderungen dieser verbundenen Unternehmen übersteigt. Die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Diversifizierung zwischen diesem Währungsrisiko und anderen Risiken bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zu berücksichtigen.
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