ErwGr. 91

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Derzeit können die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen oder auf der Grundlage von beidem Schwellenwerte festlegen, ab denen gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen als bedeutend gelten. Jedoch könnten sich für die Festlegung der Schwellenwerte auch andere risikobasierte quantitative oder qualitative Kriterien, beispielsweise die anrechnungsfähigen Eigenmittel, anbieten. Deshalb sollten die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden mehr Flexibilität haben, wenn sie eine bedeutende gruppeninterne Transaktion oder eine bedeutende Risikokonzentration definieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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