ErwGr. 89

DIR_2025_2 · zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU

Für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften auf die gleiche Weise behandelt werden wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass für solche Unternehmen die fiktiven Kapitalanforderungen berechnet werden sollten. Allerdings sollten solche Berechnungen niemals implizieren, dass Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diese fiktiven Kapitalanforderungen auf Einzelebene erfüllen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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