ErwGr. 10

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Die Begehung eines Delikts ist jedoch nicht der einzige Umstand, der zu einer Entziehung, einer Aussetzung oder einer Einschränkung der Fahrerlaubnis, eines Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins führen kann. Andere Umstände, etwa die Nichteinhaltung der in Anhang III der Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Mindestanforderungen, können ebenfalls zu einer solchen Entziehung, einer solchen Aussetzung oder einer solchen Einschränkung führen. Da diese Mindestanforderungen in der Richtlinie (EU) 2025/2205 geregelt sind, sollte in den entsprechenden Begriffsbestimmungen klargestellt werden, dass sie für alle Fälle gelten, die zu einer solchen Entziehung, einer solchen Aussetzung oder einer solchen Einschränkung führen, und nicht nur für solche, die aus der Begehung eines Delikts resultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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