ErwGr. 12

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sollten dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie nur dann mitgeteilt werden, wenn sie aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts im Sinne dieser Richtlinie verhängt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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