ErwGr. 11

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Da Trunkenheit im Straßenverkehr — das heißt das Fahren unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats —, Fahren unter Drogeneinfluss und Geschwindigkeitsübertretungen — das heißt das Überschreiten der im Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße oder den betreffenden Fahrzeugtyp geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen — in der Union die häufigsten Ursachen für Straßenverkehrsunfälle mit und ohne Todesfolge darstellen, sollte auf Fälle, die mit solchen Delikten in Zusammenhang stehen, größtmögliche Sorgfalt angewendet werden; diese Delikte sollten für die Zwecke dieser Richtlinie als zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikte gelten. Darüber hinaus sollten Straßenverkehrsdelikte, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Opfers zur Folge haben, aufgrund ihrer Schwere ebenfalls als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikte gelten. Der Erlass einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte die genaue Identifizierung des Fahrzeugführers erfordern, der das zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikt begangen hat, und sollte nicht auf der Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung wie etwa der Haftung des Fahrzeughalters entschieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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