ErwGr. 22

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Diese Richtlinie sollte die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2025/2205 unberührt lassen, wonach ein Führerschein als aufgehoben, entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt gelten sollte, bis die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person alle vom Ausstellungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt hat, die diese Person zu erfüllen hat, um den Führerschein wiedererlangen oder einen neuen Führerschein beantragen zu können. Wird ein Führerschein irrtümlicherweise einem Antragsteller ausgestellt, der diese Bedingungen noch zu erfüllen hat, so sollten die Mitgliedstaaten die Anerkennung auch nach Ablauf eines Verbots verweigern können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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