ErwGr. 23

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Hat der Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen ergriffen, um die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust umzusetzen, und anschließend erneut bewertet, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person geeignet ist, ihren Führerschein wiederzuerlangen, so sollte diese Bewertung in der ganzen Union und damit auch im Deliktsmitgliedstaat anerkannt werden, sofern der im Rahmen der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch den Deliktsmitgliedstaat bestimmte Zeitraum abgelaufen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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