ErwGr. 26

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Darüber hinaus werden durch die Digitalisierung der Straßenverkehrsvorschriften Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste unterstützt, wodurch ein rechtmäßiges Verhalten erleichtert und es den Fahrzeugführern ermöglicht wird, nationale Verkehrsvorschriften auch beim Fahren im Ausland einzuhalten. Gemäß der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass statische und dynamische Daten über Geschwindigkeitsbegrenzungen, die für das transeuropäische Gesamtstraßennetz, andere Autobahnen und Abschnitte von Primärstraßen sowie für Städte im Zentrum städtischer Knoten gelten, unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2028 verfügbar und über nationale Zugangspunkte zugänglich sind. In der Richtlinie 2010/40/EU werden die Mitgliedstaaten ferner angeregt, Daten über Geschwindigkeitsbegrenzungen für andere Teile ihres Straßennetzes zugänglich zu machen. Sie enthält eine Überprüfungsklausel, auf deren Grundlage die Kommission unter anderem die Fortschritte bei der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten überprüfen und gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2028 eine Anpassung der geografischen Abdeckung bestimmter Datenarten, die als wesentlich erachtet werden, vorschlagen soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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