ErwGr. 28

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie setzt eine direkte, reibungslose und wirksame Kommunikation zwischen den beteiligten zuständigen nationalen Behörden voraus. Die gesamte Kommunikation zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Ausstellungsmitgliedstaat zur Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte über das EU-Führerscheinnetz der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfolgen, und die Kommission sollte sicherstellen, dass dieses Netz mit den zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Ressourcen ausgestattet ist. In bestimmten, genau festgelegten Fällen sollten darüber hinaus der Ausstellungsmitgliedstaat und der Deliktsmitgliedstaat unverzüglich wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie austauschen. Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander konsultieren, wenn es für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, auch in Bezug auf Folgendes: den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust; Entscheidungen über Gründe für eine Ausnahme; den Vollzug der Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust; jegliche Umstände, die sich auf die ursprünglich verhängten Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust auswirken, etwa die Überprüfung der ursprünglich vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch die nationalen Behörden oder die Erfüllung der ergänzenden Bedingungen durch die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person im Deliktsmitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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