ErwGr. 21

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Der Deliktsmitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust sowie damit verbundene ergänzende Bedingungen gemäß seinem nationalen Recht und mit auf sein Hoheitsgebiet beschränkter Wirkung weiter anzuwenden, bis die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die Bedingungen erfüllt hat. Darüber hinaus sollte der Deliktsmitgliedstaat auch Anforderungen hinsichtlich des Ablaufs eines bestimmten Zeitraums festlegen können, wie zum Beispiel ein Zeitraum, in dem es dem Fahrzeugführer, der einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, untersagt ist, seinen vorhandenen Führerschein wiederzuerlangen oder einen neuen Führerschein zu beantragen (im Folgenden „Verbot“), und diese Anforderungen sollten nicht als ergänzende Bedingungen im Sinne dieser Richtlinie gelten. Der Deliktsmitgliedstaat sollte entscheiden können, die Gültigkeit des im Ausstellungsmitgliedstaat wiedererlangten oder neu erworbenen Führerscheins während eines solchen Verbots nicht anzuerkennen. Nach Ablauf eines solchen Verbots sollte die Gültigkeit eines vom Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins jedoch vom Deliktsmitgliedstaat anerkannt werden, unabhängig davon, ob er während eines solchen Verbots ausgestellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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