DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust
Derzeit können andere Mitgliedstaaten als der, in dem der Fahrzeugführer seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder als der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat (im Folgenden „Ausstellungsmitgliedstaat“), gemäß ihrem nationalen Recht als Reaktion auf ein rechtswidriges Verhalten des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen führen dazu, dass die Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anerkannt und damit die Fahrerlaubnis der betroffenen Person, die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, eingeschränkt wird. Der Geltungsbereich solcher Maßnahmen ist jedoch auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem das rechtswidrige Verhalten stattgefunden hat, und sie bewirken lediglich, dass die Gültigkeit des Führerscheins in diesem Hoheitsgebiet nicht anerkannt wird. Daher wird ohne ein Tätigwerden des Ausstellungsmitgliedstaats dieser Führerschein in allen übrigen Mitgliedstaaten weiter anerkannt. Dies beeinträchtigt das Erreichen einer höheren Straßenverkehrssicherheit in der Union. Fahrzeugführer, die die Fahrberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat verlieren als dem Ausstellungsmitgliedstaat sollten sich den Auswirkungen dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde („Deliktsmitgliedstaat“), nicht entziehen können.
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