Anhang I – BODENDESKRIPTOREN, KRITERIEN FÜR EINEN GESUNDEN BODENZUSTAND, INDIKATOREN FÜR BODENVERSIEGELUNG UND BODENABTRAG

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1.„natürliche Fläche“ eine Fläche, auf der die natürlichen Prozesse vorherrschend und Eingriffe des Menschen minimal oder nicht vorhanden sind und auf der die primären ökologische Funktionen und die Artenzusammensetzung nicht wesentlich verändert wurden;
2.„Netto-Versiegelung“ das Ergebnis aus Bodenversiegelung minus Entsiegelung;
3.„Siedlungsgebiet“ ein Siedlungsgebiet im Sinne der Richtlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
4.„organische Böden“ organische Böden im Sinne der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
5.„Mineralböden“ Mineralböden im Sinne der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006;
6.„bewirtschaftete Böden“ Böden, für die Bodenbewirtschaftungspraktiken durchgeführt werden.
Art der Bodendegradation Bodendeskriptor ( 1) Kriterien für einen gesunden Bodenzustand — unverbindliche nachhaltige Zielwerte ( 2) Von der Erfüllung des entsprechenden Kriteriums ausgenommene Landflächen
Teil A: Bodendeskriptoren mit auf Unionsebene festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand
Versalzung ( 3) Elektrische Leitfähigkeit (in Dezi-Siemens pro Meter) < 4 dS m – 1 bei Messung anhand gesättigter Bodenpaste (Bodensättigungsextrakt, eEC) oder gleichwertiges Kriterium bei Verwendung anderer Messmethoden Natürliche versalzte Flächen, Gebiete mit regelmäßiger Meeresüberflutung und Gebiete, die Meeresgischt ausgesetzt sind
Verlust an organischem Bodenkohlenstoff Gehalt an organischem Bodenkohlenstoff (g pro kg) — Organische Böden: Einhaltung der nationalen Zielvorgaben für diese Böden gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1991 Keine Ausnahmen
— Organische Böden: Einhaltung der nationalen Zielvorgaben für diese Böden gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1991
— Mineralböden: Verhältnis organischer Bodenkohlenstoff/Ton > 1/13 (d. h.
Verhältnis des Gehalts organischen Kohlenstoffs im Boden zum Gehalt der Tonfraktion (Fraktion mit einem Durchmesser von weniger als 0,002 mm)) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie Korrekturfaktoren auf das Verhältnis anwenden, wenn bestimmte Bodentypen oder klimatische Bedingungen dies rechtfertigen, und dabei den Zusammenhang mit der strukturellen Stabilität berücksichtigen.
Nicht bewirtschaftete Böden natürlicher Flächen
— Mineralböden: Verhältnis organischer Bodenkohlenstoff/Ton > 1/13 (d. h.
Verhältnis des Gehalts organischen Kohlenstoffs im Boden zum Gehalt der Tonfraktion (Fraktion mit einem Durchmesser von weniger als 0,002 mm))
Unterbodenverdichtung Trockenrohdichte im Unterboden (g pro cm 3) Bodentextur ( 4) Bereich Nicht bewirtschaftete Böden natürlicher Flächen und Flächen mit natürlich verdichteten Böden
Sand, lehmiger Sand, sandiger Lehm, Lehm < 1,80
Sandig-toniger Lehm, Lehm, toniger Lehm, Schluff, schluffiger Lehm < 1,75
Schluffiger Lehm, schluffig-toniger Lehm < 1,65
Sandiger Ton, schluffiger Ton, toniger Lehm mit 35-45 % Ton < 1,58
Ton < 1,47
Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Texturklassen oder -werte anwenden, die den Niveaus entsprechen, die als Problem für die Entwicklung von Pflanzenwurzelsystemen angesehen werden.
Fakultativ: — gesättigte hydraulische Leitfähigkeit — Ksat (cm pro Tag) — Luftkapazität (%) ≥ 10 cm/Tag ( 5) Die Mitgliedstaaten können diesen Wert an ihre örtlichen Bodenverhältnisse anpassen. ≥ 5 % ( 6) Die Mitgliedstaaten können diesen Wert an ihre örtlichen Bodenverhältnisse anpassen.
— gesättigte hydraulische Leitfähigkeit — Ksat (cm pro Tag)
— Luftkapazität (%)
Teil B: Bodendeskriptoren mit auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand
Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden Extrahierbarer Phosphor (mg/kg) < „Maximalwert“ Die Mitgliedstaaten legen ihren eigenen Maximalwert so fest, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht degradiert werden.
Nicht bewirtschaftete Böden auf natürlichen Flächen
Bodenerosion Bodenerosionsrate (in Tonnen pro Hektar und Jahr) < „Maximalwert“ Die Mitgliedstaaten legen ihren eigenen Maximalwert so fest, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht degradiert werden.
Ödland und natürliche Flächen, es sei denn, sie bergen ein wesentliches Katastrophenrisiko
Bodenkontamination — Gehalt an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamtkonzentration), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn (mg/kg) — Gehalt einer Auswahl an organischen Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung im Unionsrecht bestehender Konzentrationsgrenzwerte festgelegt wird, z.
B. für Wasserqualität und Luftemissionen Durch Bodenproben, Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte und sonstige einschlägige Informationen erlangte hinreichende Sicherheit, dass keine unannehmbare Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch Bodenkontamination besteht.
Natürliche und anthropogene Hintergrundwerte sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden.
Wenn der natürliche Hintergrund der einzige Grund ist, der zu unannehmbaren Risiken führt, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Boden den Kriterien für gesunde Böden entspricht, sofern er so bewirtschaftet wird, dass kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.
Lebensräume mit natürlich hoher Konzentration an Schwermetallen, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, genießen weiterhin einen Schutzstatus.
Keine Ausnahmen
— Gehalt an Schwermetallen im Boden: As, Sb, Cd, Co, Cr (Gesamtkonzentration), Cu, Hg, Pb, Ni, Tl, V, Zn (mg/kg)
— Gehalt einer Auswahl an organischen Kontaminanten, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung im Unionsrecht bestehender Konzentrationsgrenzwerte festgelegt wird, z.
B. für Wasserqualität und Luftemissionen
Verringerung der Wasserrückhaltung und Infiltration des Bodens Wasserrückhaltung: — Wasserspeicherkapazität des Bodens gemäß der Bodenprobe (% Wasser pro Gesamtboden (Volumen oder Masse)) Wasserinfiltration: — Gesättigte hydraulische Leitfähigkeit — Ksat (cm pro Tag) — Luftkapazität (%) Der geschätzte Wert für die Gesamtwasserspeicherkapazität, die gesättigte hydraulische Leitfähigkeit und die Luftkapazität einer Bodeneinheit liegt über dem Mindestschwellenwert und kann auch nach Einzugsgebieten oder Teileinzugsgebieten unter Berücksichtigung der auf diesem Maßstab auftretenden Wasserprozesse bewertet werden.
Der Mindestwert (in Tonnen) wird vom jeweiligen Mitgliedstaat auf dem entsprechenden Maßstab so festgelegt, dass die Auswirkungen von Überschwemmungen nach Starkregen oder von geringer Bodenfeuchtigkeit aufgrund von Dürreereignissen eingedämmt werden.
Keine Ausnahmen
— Wasserspeicherkapazität des Bodens gemäß der Bodenprobe (% Wasser pro Gesamtboden (Volumen oder Masse))
— Gesättigte hydraulische Leitfähigkeit — Ksat (cm pro Tag)
— Luftkapazität (%)
Verlust von organischem Bodenkohlenstoff Vorrat an organischem Bodenkohlenstoff (tC ha -1) Fakultativ: — Gehalt an organischem Bodenkohlenstoff (g pro kg) Beitrag zu den nationalen Zielen für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841 > „Mindestwert“ Die Mitgliedstaaten legen den Mindestwert nach Bodentextur fest.
Keine Ausnahmen
— Gehalt an organischem Bodenkohlenstoff (g pro kg)
Teil C: Bodendeskriptoren ohne Kriterien
Art der Bodendegradation Bodendeskriptor
Überschüssiger Nährstoffgehalt im Boden Gesamter Stickstoffgehalt im Boden (in mg g -1) Verhältnis Bodenkohlenstoff zu Stickstoff im Boden
Versauerung Bodensäure (pH-Wert) Die Mitgliedstaaten können auch den fakultativen Deskriptor auswählen: — Basensättigung (d. h.
(Ca + Mg + K)/effektive Kationenaustauschkapazität (KAK))
— Basensättigung (d. h.
(Ca + Mg + K)/effektive Kationenaustauschkapazität (KAK))
Oberbodenverdichtung Trockenrohdichte im Oberboden (A-Horizont ( ) (in g cm7)-3) Fakultativ: — gesättigte hydraulische Leitfähigkeit (cm pro Tag) — Luftkapazität (%)
— gesättigte hydraulische Leitfähigkeit (cm pro Tag)
— Luftkapazität (%)
Verlust an Bodenbiodiversität DNA-Metabarcoding für Pilze und Bakterien Die Mitgliedstaaten können auch mindestens einen fakultativen Bodendeskriptor für die biologische Vielfalt wie beispielsweise folgende auswählen: — Metabarcoding für Archaea, Protisten und Tiere; — Phospholipid-Fettsäure-Analyse (PLFA); — Größe und Vielfalt der Nematodenpopulationen; — Größe und Vielfalt der Regenwurmpopulationen; — Größe und Vielfalt der Springschwanzpopulationen; — Größe und Vielfalt heimischer Ameisenpopulationen; — biologische Qualität des Bodens auf der Grundlage von Arthropoden (QBS-ar); — Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten und von Pflanzenschädlingen; — Bodenbasalatmung.
— Metabarcoding für Archaea, Protisten und Tiere;
— Phospholipid-Fettsäure-Analyse (PLFA);
— Größe und Vielfalt der Nematodenpopulationen;
— Größe und Vielfalt der Regenwurmpopulationen;
— Größe und Vielfalt der Springschwanzpopulationen;
— Größe und Vielfalt heimischer Ameisenpopulationen;
— biologische Qualität des Bodens auf der Grundlage von Arthropoden (QBS-ar);
— Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten und von Pflanzenschädlingen;
— Bodenbasalatmung.
Bodenkontamination ( 8) Konzentrationen von PFAS-21 ( oder Konzentrationen von PFAS-439) ( oder ausgewählten PFAS, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden10) Konzentrationen ausgewählter Wirkstoffe in Pestiziden und ihren Metaboliten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden Fakultativ: — Konzentrationen oder Vorhandensein einer Auswahl anderer neu auftretender Bodenkontaminanten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden
— Konzentrationen oder Vorhandensein einer Auswahl anderer neu auftretender Bodenkontaminanten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt werden
Teil D: Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag
Art der Bodendegradation Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag
Bodenversiegelung und Bodenabtrag Versiegelte Böden und Gebiete, in denen Boden abgetragen wurde, insgesamt (in km 2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Bodenversiegelung und Bodenabtrag, Entsiegelung und Netto-Versiegelung (jährlicher Durchschnitt — in km 2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Siedlungsgebiet insgesamt (in km 2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Landnutzungsänderung in Siedlungsgebiet und von Siedlungsgebiet (jährlicher Durchschnitt — in km 2 und in % der Fläche des Mitgliedstaats) Die Mitgliedstaaten können auch andere fakultative Indikatoren wie beispielsweise folgende messen: — Bodendenaturierung, — Landschaftszerschneidung, — Flächenrecyclingrate, — Flächenverbrauch für gewerbliche Tätigkeiten, Logistik-Drehkreuze, erneuerbare Energien sowie Flächen wie Flughäfen, Straßen und Bergwerke, — Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag wie die Bestimmung der Höhe des Verlusts an Ökosystemleistungen oder die Änderung der Hochwasserintensität.
— Bodendenaturierung,
— Landschaftszerschneidung,
— Flächenrecyclingrate,
— Flächenverbrauch für gewerbliche Tätigkeiten, Logistik-Drehkreuze, erneuerbare Energien sowie Flächen wie Flughäfen, Straßen und Bergwerke,
— Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag wie die Bestimmung der Höhe des Verlusts an Ökosystemleistungen oder die Änderung der Hochwasserintensität.
(1)Die Mindestkriterien für die Methode für die In-situ-Probenahme von Bodendeskriptoren sind in Anhang II Teil A aufgeführt und gemäß Artikel 24 sind weitere Einzelheiten vorzulegen.
(2)Gemäß Artikel 24 sind zur Methode zur Festlegung unverbindlicher nachhaltiger Zielwerte und operativer Auslösewerte für Bodendeskriptoren in Anhang I Teile A und B und, soweit möglich, C weitere Einzelheiten vorzulegen.
(3)Die Messung der elektrischen Leitfähigkeit kann in Gebieten, die nicht von Versalzung bedroht sind, ausgeschlossen werden.
Gemäß Artikel 24 sind zur Methode zur Bewertung von Gebieten, die nicht von Versalzung bedroht sind, weitere Einzelheiten vorzulegen.
(4)Wie in der IUSS-Arbeitsgruppe WRB definiert. 2022.
World Reference Base for Soil Resources (Weltreferenzbasis für Bodenressourcen).
Internationales Bodenklassifizierungssystem für die Bezeichnung von Böden und die Erstellung von Legenden für Bodenkarten. 4.
Auflage.
Internationale Vereinigung der Bodenwissenschaften (IUSS), Wien, Österreich.
(5)Lebert, M., Böken, H., Glante, F. 2007.
Soil compaction—indicators for the assessment of harmful changes to the soil in the context of the German Federal Soil Protection Act (Bodenverdichtung — Indikatoren für die Bewertung schädlicher Bodenveränderungen im Kontext des Bundes-Bodenschutzgesetzes).
Journal of Environmental Management 82(3): 388-397.
(6)Lebert, M., Böken, H., Glante, F. 2007.
Soil compaction—indicators for the assessment of harmful changes to the soil in the context of the German Federal Soil Protection Act (Bodenverdichtung — Indikatoren für die Bewertung schädlicher Bodenveränderungen im Kontext des Bundes-Bodenschutzgesetzes).
Journal of Environmental Management 82(3): 388-397.
(7)Im Sinne der FAO Guidelines for Soil Description, Kapitel 5 (https://www.fao.org/3/a0541e/a0541e.pdf).
(8)Messungen können an einer begrenzten Anzahl von Probenahmestellen durchgeführt werden.
(9)6:2 FTS, PFBA, PFBS, PFDA, PFDoDA, PFDoDS, PFDS, PFHpA, PFHpS, PFHxA, PFHxS, PFNA, PFNS, PFOA, PFOS, PFPeA, PFPeS, PFTrDA, PFTrDS, PFUnDA, PFUnDS oder andere 21 PFAS, soweit in Laboratorien verfügbar.
(10)PFOS, PFOA, PFHxS, PFNA, PFBS, PFPeS, PFHpS, PFNS, PFDS, PFUnDS, PFDoDS, PFTrDS, PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA, PFOSA, N-EtFOSA, N-MeFOSA, FOSAA, N-EtFOSAA, N-MeFOSAA, FHxSA, N-EtFHxSA, N-MeFHxSA, FHxSAA, N-EtFHxSAA, N-MeFHxSAA, FBSA, N-EtFBSA, N-MeFBSA, FBSAA, N-EtFBSAA, N-MeFBSAA, 6:2 FTS, 8:2 FTS, 5:3 FTCA, 7:3 FTCA oder andere 43 PFAS, soweit in Laboratorien verfügbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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