Anhang VI – INHALT DES REGISTERS POTENZIELL KONTAMINIERTER STANDORTE UND KONTAMINIERTER STANDORTE

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Durch die Gestaltung und Darstellung der Daten im Register kann die Öffentlichkeit die Fortschritte bei der Ermittlung und Untersuchung von potenziell kontaminierten Standorten und den Umgang mit kontaminierten Standorten nachverfolgen. Das Register enthält standortspezifisch folgende Informationen zu den bekannten potenziell kontaminierten Standorten, den kontaminierten Standorten, den kontaminierten Standorten, für die weitere Maßnahmen erforderlich sind, sowie zu den kontaminierten Standorten, für die bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder werden:
a)die Koordinaten, die Adresse oder die Katasterparzelle(n) des Standorts gemäß den Richtlinien (EU) 2019/1024 und 2007/2/EG;
b)das Jahr der Aufnahme in das Register;
c)tatsächlich oder potenziell kontaminierende Tätigkeiten, die am Standort stattgefunden haben oder stattfinden;
d)den Kontaminationsstatus des Standorts;
e)Schlussfolgerungen aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontamination (oder Restkontamination nach Bodensanierung), ihrer Art und ihres Risikos, sofern bereits Informationen über diese Elemente aus den Bodenuntersuchungen und der standortspezifischen Risikobewertung gemäß den Artikeln 15 und 16 vorliegen;
f)die erforderlichen nachfolgenden Maßnahmen und Schritte gemäß den Artikeln 15 und 16.
Sofern verfügbar, kann das Register zudem folgende standortspezifischen Informationen zu den bekannten potenziell kontaminierten Standorten, den kontaminierten Standorten, den kontaminierten Standorten, für die weitere Maßnahmen erforderlich sind, sowie zu den kontaminierten Standorten, für die bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder werden, enthalten:
a)Informationen über die für den Standort erteilten Umweltgenehmigungen, einschließlich Beginn und Ende der Tätigkeit;
b)derzeitige und geplante Landnutzung;
c)Ergebnisse von Bodenuntersuchungen und Bodensanierungsberichten, etwa in Bezug auf Konzentrationen und Ausmaß der Kontamination, das konzeptionelle Standortmodell, die Risikobewertungsmethode, verwendete oder geplante Techniken, die Wirksamkeit und geschätzte Kosten von Maßnahmen zur Risikominderung;
d)Zeitplan für nachfolgende Maßnahmen und Schritte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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