ErwGr. 42

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Die Abmilderung der Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag im Allgemeinen ist von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es angebracht, bestimmte Grundsätze festzulegen, um die Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag abzumildern, indem ein aufwandsbasierter Ansatz verfolgt wird, bei dem eine Vielzahl bewährter Praktiken zur Minimierung und Kompensation des Verlusts der Fähigkeit von Boden, Ökosystemleistungen zu erbringen, berücksichtigt wird. Diese Grundsätze sollten auf der Flächenverbrauchshierarchie der EU-Bodenstrategie für 2030 beruhen, wobei unterschiedliche Bedingungen und geografische und administrative Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Flächenverbrauch enthalten keine Verpflichtung zu neuen Genehmigungsverfahren und sollten die Genehmigung von Tätigkeiten, auch für Projekte von überragendem öffentlichem Interesse, nicht verhindern und die Raumplanungsentscheidungen, die in die Zuständigkeit der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden fallen, nicht beeinträchtigen. Diese Grundsätze könnten ein breites Spektrum an Praktiken umfassen, wie etwa die Minimierung der Bodenversiegelung, die Entsiegelung und Wiederherstellung zuvor versiegelter Böden, die rationelle Verdichtung urbanisierter Gebiete bei gleichzeitigem Schutz von Grünflächen — einschließlich städtischer Grünflächen — und natürlichem Gelände, die Revitalisierung von Brachflächen, die Bevorzugung eines zeitlich begrenzten Flächenverbrauchs und die Sanierung von Flächen nach Beendigung des Flächenverbrauchs. Um die Auswirkungen von Bodenversiegelung und Bodenabtrag möglichst nachhaltig abzumildern, müssen die Ausgleichsmaßnahmen je nach der auszugleichenden Ökosystemleistung möglicherweise geografisch so nah wie möglich an der Quelle des Verlusts der Ökosystemleistung liegen. Eine Folge der falschen Anwendung dieser Grundsätze kann die Verlagerung von grünen und hochwertigen Ökosystemflächen und -leistungen weit weg von den Flächen mit versiegelten Böden sein, mit einer vollständigen Konzentration von Bodenversiegelung und Bodenabtrag in den betroffenen Gebieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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