ErwGr. 44

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

In Bodenarchiven wird eine repräsentative Teilmenge von Bodenproben eingelagert, die es ermöglicht, ein und dieselbe Probe für verschiedene Zwecke, einschließlich der Forschung, zu verwenden und so die langfristigen Kosten der Überwachung vor Ort zu senken. Dank der Bodenarchive können außerdem Bodenproben, die in der Vergangenheit genommen wurden, in Bezug auf die Gegenwart einerseits für ein besseres Verständnis der langfristigen Veränderungen der Böden, andererseits für andere Forschungszwecke, einschließlich der medizinischen Forschung, neu bewertet werden. Die Kommission, einschließlich Dienststellen wie die JRC, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben in physischen Archiven gut erhalten bleibt und für weitere Forschung und Innovation zur Verfügung steht. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Archivierung durchführen, sollte eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben mindestens für zwei Überwachungszyklen in speziellen Bodenarchiven aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, eine repräsentative Teilmenge ihrer Bodenproben an das spezielle Bodenarchiv der Kommission zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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