DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz
Die Bodengesundheit sollte sorgfältig mithilfe des Überwachungsnetzes bewertet werden, und gleichzeitig sollten die Kosten dieser Überwachung auf einem angemessenen Niveau gehalten werden. Daher ist es angebracht, Kriterien für Probenahmestellen festzulegen, die für die Bodeneinheiten repräsentativ sind und ein gewisses Maß an Homogenität des Bodenzustands bei verschiedenen Bodentypen, klimatischen Bedingungen und Landnutzungen widerspiegeln. Ferner ist es angebracht, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, nach dem spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete gerechtfertigt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Pflichten zur Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit erforderlichenfalls an die spezifischen Merkmale ihres Gebiets in äußerster Randlage anzupassen. Das Netz der Probenahmestellen sollte nach geostatistischen Methoden bestimmt werden, auf Bodeneinheiten beruhen und so dicht sein, dass die Fläche degradierter Böden im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit einer Fehlermarge von höchstens 5 % auf Bodeneinheitsebene geschätzt werden kann. Dieser Wert wird allgemein als statistisch fundierte Schätzung und hinreichende Gewähr dafür angesehen, dass das betreffende Ziel erreicht wurde. Die Konzeption der Stichprobenerhebung für die Bodenüberwachung sollte auf den besten verfügbaren Informationen über die Verteilung von Bodeneigenschaften beruhen, wie Informationen aus früheren nationalen oder subnationalen Erhebungen, einschlägigen Messungen von Bodenbewirtschaftern und Messungen, die im Rahmen des Unionsrechts und des Völkerrechts oder spezifischen Programmen wie etwa der LUCAS-Bodenkampagnen oder des Internationalen Kooperationsprogramms zur Bewertung und Überwachung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf Wälder (ICP Forests) durchgeführt werden. Unbeschadet der gemäß dieser Richtlinie festgelegten Pflichten für die Bewirtschaftung kontaminierter Standorte können Daten aus Probenahmestellen, die bei Bodenuntersuchungen an kontaminierten Standorten entnommen wurden, können für die Bewertung von Kriterien für einen gesunden Bodenzustand verwendet werden.
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