ErwGr. 7

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Die Union ist auch zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und von deren Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verpflichtet. Gesunde Böden tragen unmittelbar zur Verwirklichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele bei, insbesondere SDG 2 (kein Hunger), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen), SDG 6 (sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen), SDG 11 (nachhaltige Städte und Gemeinden), SDG 12 (nachhaltige/r Konsum und Produktion), SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) und SDG 15 (Leben an Land). Das Nachhaltigkeitsziel 15.3 zielt darauf ab, die Wüstenbildung zu bekämpfen, die degradierten Flächen und Böden einschließlich der von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffenen Flächen zu sanieren und bis 2030 eine landdegradationsneutrale Welt anzustreben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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