ErwGr. 9

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 98/216/EG des Rates (6) geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (UNCCD) (7) verpflichtet, die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Auswirkungen von Dürre in den betroffenen Ländern abzumildern. Vierzehn Mitgliedstaaten, nämlich Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei, haben im Rahmen des UNCCD erklärt, dass sie von der Wüstenbildung betroffene Länder sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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