ErwGr. 15

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Um die Interessen Dritter zu schützen und das Vertrauen in Geschäftsvorgänge mit verschiedenen Arten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu stärken, ist es wichtig, die Transparenz zu erhöhen und den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über sogenannte „Handelsgesellschaften“ zu erleichtern, unter denen für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang IIB aufgeführten Arten von Personengesellschaften verstanden werden sollten. Diese Personengesellschaften spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und sind in allen nationalen Unternehmensregistern eingetragen, doch bestehen Unterschiede zwischen den Arten von Personengesellschaften und den Arten von Informationen, die in der gesamten Union über sie verfügbar gemacht werden, was zu Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen Informationen führt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten in allen Mitgliedstaaten dieselben grundlegenden Informationen über diese Personengesellschaften offengelegt werden. Die Offenlegungsanforderungen für diese Personengesellschaften sollten die bestehenden Offenlegungsanforderungen für Kapitalgesellschaften widerspiegeln, aber an die besonderen Merkmale von Personengesellschaften angepasst werden. Beispielsweise sollten die Offenlegungsanforderungen auch Informationen über Gesellschafter umfassen, die ermächtigt sind, die Personengesellschaft zu vertreten, insbesondere unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter, die unbeschränkt haften. Wie bei Kapitalgesellschaften sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Personengesellschaften Dokumente oder Informationen über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus offenlegen. Enthalten diese zusätzlichen Dokumente oder Informationen personenbezogene Daten, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu verarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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