ErwGr. 17

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die Zahl der Arbeitnehmer einer Gesellschaft ist für Dritte eine wichtige Information. Beispielsweise ist sie eines der Elemente, die die Größenkategorie einer Gesellschaft bestimmen. Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen Gesellschaften die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten in ihre Abschlüsse aufnehmen. Da es in Zukunft möglich sein wird, solche Daten aus dem Abschluss zu extrahieren, werden Mitgliedstaaten diese bereits vorhandenen Informationen nutzen können und sie über das System der Registervernetzung kostenlos öffentlich verfügbar machen. Wenn solche Informationen über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden, sollte auf dem Portal deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Informationen um eine durchschnittliche jährliche Zahl handelt, einschließlich der Angabe des jeweiligen Geschäftsjahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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