DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
Diese Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie sie die erforderlichen Informationen über Konzerne und über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten einer Gesellschaft erheben. Um zu vermeiden, dass Gesellschaften neue Anforderungen auferlegt werden, könnten Register solche Daten direkt aus Informationen extrahieren, die Gesellschaften in ihre beim Register eingereichten Abschlüsse aufnehmen. Die Anforderung, Informationen über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten offenzulegen, sollte daher davon abhängig sein, dass diese Informationen in einem Format verfügbar sind, das die Extraktion von Daten ermöglicht. Angesichts der Anforderungen in Bezug auf strukturierte Daten und maschinenlesbare und durchsuchbare Formate nach Unionsrechtsakten wie etwa der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (9), der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission (10) und der Richtlinie (EU) 2017/1132 sollten die Register auch in der Lage sein, Informationen über Konzerne auf automatisiertem Wege zu extrahieren. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Maschinenlesbarkeit in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden und dass Register über die technischen Mittel verfügen, um Gesellschaftsinformationen in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format oder als strukturierte Daten zu verarbeiten, ist es erforderlich, eine längere Umsetzungsfrist für die Bestimmungen vorzusehen, wonach Informationen über Konzerne und Informationen über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten einer Gesellschaft über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden müssen.
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