ErwGr. 23

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Um Gesellschaftsinformationen in Registern auf dem neuesten Stand zu halten, ist es auch wichtig, Gesellschaften zu identifizieren, die die Anforderungen für eine weitere Eintragung im Unternehmensregister nicht mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten zwar nicht verpflichtet sein, regelmäßige Inspektionen durchzuführen, doch sollten sie über transparente Verfahren verfügen, um in bestimmten Fällen, in denen Zweifel aufgekommen sind, den Status solcher Gesellschaften zu überprüfen. Auch wenn Gesellschaften ihre Tätigkeiten aus berechtigten Gründen vorübergehend aussetzen können, ist es wichtig, dass ihr Status im Unternehmensregister entsprechend aktualisiert wird. Zu den Indikatoren für die Notwendigkeit einer Aktualisierung von Gesellschaftsinformationen im Register könnte beispielsweise die Tatsache gehören, dass eine Gesellschaft über kein funktionierendes Leitungsorgan gemäß nationalem Recht verfügt, keine Unterlagen der Rechnungslegung eingereicht hat oder seit einigen Jahren keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ebenso könnte die Tatsache, dass eine große Zahl von Gesellschaften unter derselben Anschrift eingetragen ist, darauf hindeuten, dass einige dieser Gesellschaften möglicherweise zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurden. Entsprechende Überprüfungsverfahren in den Mitgliedstaaten sollten es Gesellschaften ermöglichen, ihre Situation zu erläutern und die erforderlichen Daten innerhalb angemessener Fristen bereitzustellen, und sollten sicherstellen, dass der Status der Gesellschaft, z. B., ob sie nach nationalem Recht aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden, entsprechend aktualisiert wird. Diese Überprüfungsverfahren sollten als letztes Mittel auch die Löschung einer Gesellschaft aus dem Register gemäß den im nationalen Recht festgelegten Verfahren vorsehen. Informationen über diese Überprüfungsverfahren sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 öffentlich verfügbar gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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